Lehrfreiheit

Lehrfreiheit
Lehr|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 die Freiheit, gemäß den wissenschaftl. Erkenntnissen unabhängig von Staat u. Kirche öffentlich zu lehren

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Lehr|frei|heit, die <o. Pl.>:
Recht, die aus der wissenschaftlichen Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu lehren, ohne dass der Staat Einfluss nimmt.

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Lehrfreiheit,
 
1) Kirchenrecht: In der katholischen Kirche ist die Lehrfreiheit an die im Dogma niedergelegte und durch das kirchliche Lehramt bewahrte, ausgelegte und entfaltete kirchliche Lehre gebunden. - In den evangelischen Kirchen ist die Lehrfreiheit an das Bekenntnis der Kirche gebunden, auf das sich die Lehrenden in der Lehrverpflichtung verpflichtet haben und das wiederum in der Bibel (als dem Wort Gottes) seine Grundlage und Norm hat.
 
 2) Staatsrecht: das Recht, die wissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse und Überzeugungen frei von staatlicher Einmischung und Bevormundung zu verbreiten. Die Lehrfreiheit ist in Deutschland ein von der allgemeinen Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit unterschiedenes, durch Art. 5 Absatz 3 GG als Teil der Wissenschaftsfreiheit geschütztes Grundrecht (»Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei«), das dem einzelnen Forscher und akademischem Lehrer, nach vorherrschender Auffassung aber auch der Universität selbst zusteht. Es schützt vor Weisungen und Verboten hinsichtlich Inhalt und Art der Lehre, lässt aber die Pflicht unberührt, den Ausbildungsstoff zu vermitteln. Der Vorbehalt in Art. 5 GG, dass die Lehrfreiheit nicht von der Treue zur Verfassung entbindet, ist als Reaktion auf Erfahrungen der Weimarer Republik zu sehen und steht nicht der sachlichen Kritik an der Verfassung entgegen. Das Grundrecht der Lehrfreiheit, das dem Lehrenden auch gegenüber der Universität zusteht, verpflichtet den Staat nach vorherrschender Auffassung auch, den Grundrechtsträger vor Beschränkungen Dritter zu schützen. - Die Verfassung der DDR von 1974 gewährte die Lehrfreiheit nicht.
 
Für Österreich bestimmt Art. 17 Absatz 1 Staatsgrundgesetz. »Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei«. Neben dem Grundrechtsschutz akademischer Lehrer wird Art. 17 auch eine verfassungsrechtliche Institutionengarantie für eine Universitäts-Organisation entnommen, die den Trägern der Lehre und Forschung die freie Ausübung ihrer Grundrechte ermöglicht.
 
In der Schweiz gewährleistet die Bundesverfassung die Lehrfreiheit nicht ausdrücklich. Immerhin garantiert der Bund die Lehrfreiheit für bundeseigene Lehranstalten auf Gesetzesstufe; etwas mehr als die Hälfte der Kantonsverfassung garantiert (in unterschiedlichem Ausmaß) die Unterrichtsfreiheit. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die Lehrfreiheit als eigenständiges ungeschriebenes, verfassungsmäßiges Recht des Bundes anzuerkennen; die Lehrfreiheit sei in der Meinungsäußerungsfreiheit mit enthalten.
 
 
Hb. des Wiss.-Rechts, hg. v. C. Flämig u. a., 2 Bde. (21996).

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Lehr|frei|heit, die <o. Pl.>: Recht, die aus der wissenschaftlichen Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu lehren, ohne dass der Staat Einfluss nimmt.

Universal-Lexikon. 2012.

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